Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 4 Befähigungsnachweis
Stand: 10.06.2019
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- OVG Schleswig, 27.01.2022 – 4 MB 73/21Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/4#abs-1 (1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort genannten Fällen von der zuständigen Behörde auf Antrag auch dann erteilt, wenn
nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/4#abs-2 (2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben, wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/4#abs-3 (3) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.